Seit dem 01.01.2013 wurde die neu ADR 2013 verabschiedet. Fast völlig unbemerkt von vielen Firmen gibt es dort auch Regelungen, die Firmen der Bau- und Dienstleistungsbranche betreffen.

Insbesondere fordert die Richtlinie:

Selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- oder sonstige Arbeitsmaschinen, die nicht bereits nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b oder 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind und als Ladung befördert werden, müssen nach Kapitel 3.3  Sondervorschrift SV 363 ADR mit Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt werden. Im Beförderungspapier ist «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363» einzutragen.

Was fordert die Richtlinie genau? Wer muss die neue Richtlinie umsetzen? Was ist konkret zu tun?

Freigegeben in Technik und Ausrüstung

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